Zur Verhängung einer Fahrtenbuchauflage wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h

VG München, Urteil vom 16.04.2013 – M 23 K 12.4229

Zur Verhängung einer Fahrtenbuchauflage wegen Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs.
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Am … März 2012 um … Uhr wurde mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „…“ in „…, A …, Richtung …, …, KM …“ folgende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h; zulässige Geschwindigkeit 60 km/h, festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 88 km/h. Diese Feststellung wurde mittels Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 und einem Frontfoto des Fahrers dokumentiert.
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Mit Schreiben vom 20. April 2012, auf dem auch das Frontfoto abgebildet war, wurde die Klägerin über Tatort und Tatzeit der Verkehrsordnungswidrigkeit in Kenntnis gesetzt und ihr ein „Zeugen-Fragebogen“ übermittelt. Nachdem der Fragebogen nicht in Rücklauf gekommen war, wurde die Polizeiinspektion … mit Schreiben des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts vom 11. Mai 2012 um Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers gebeten.
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Zu den Ermittlungen berichtete die Polizeiinspektion … der Polizeiinspektion … (…) mit Schreiben vom 16. Mai 2012, dass die Halteradresse …, …, vom ermittelnden Polizeibeamten wiederholt angefahren und am 14. Mai 2012 ein Zettel mit Rückrufbitte in den Postkasten eingeworfen worden sei. Am 15. Mai 2012 um 18.30 Uhr habe die Klägerin persönlich angetroffen werden können. Sie bewohne das Anwesen alleine, ihr Ehemann sei 2010 verstorben. Die Klägerin habe den ermittelnden Beamten nicht auf ihr Grundstück gelassen, sie sei jedoch zum Gartentor gekommen und die Befragung sei bei strömendem Regen erfolgt. Der Grund der Vorsprache sei der Klägerin erklärt worden. Nach erfolgter Belehrung und Einsicht in das Beweisfoto habe die Klägerin angegeben, den Fahrer nicht zu kennen. Weitere Fragen zum möglichen Fahrerkreis seien nicht beantwortet worden. Auch die Nachfrage nach in Frage kommenden Firmenmitarbeitern, Fuhrparkleiter etc. sei unbeantwortet geblieben. Auf die Möglichkeit der Auferlegung eines Fahrtenbuchs sei hingewiesen worden. Die Klägerin sei offensichtlich mit der Rechtslage vertraut gewesen, sie habe jedoch „jegliche Kooperativität“ vermissen lassen. Bei der „VG …“ sei unter der Wohnadresse … das Gewerbe „… e. K.” angemeldet, für welches die Klägerin verantwortlich zeichne. Recherchen im „IGVP“ hätten ergeben, dass der Sohn der Klägerin, Herr Rechtsanwalt …, die „Fa. … GmbH“ vertrete. Der Firmensitz sei schon vor längerer Zeit von … nach … verlegt worden. Es werde gebeten, den Sohn der Klägerin hinsichtlich einer möglichen Fahrereigenschaft hin zu überprüfen. Die Polizeiinspektion … teilte dem Bayerischen Polizeiverwaltungsamt mit Schreiben vom 18. Juni 2012 mit, dass ein Vergleichsbild des Herrn … angefordert worden sei und beiliege. Es könne jedoch nicht gesagt werden, ob es sich bei diesem um den Fahrer handele. Es sei an ihn bis dato nicht herangetreten worden.
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Gemäß Mitteilung des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts an die Klägerin vom 29. Juni 2012 wurde das Ermittlungsverfahren beendet. Das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2012 um Prüfung einer Fahrtenbuchauflage gebeten. Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung hörte das Landratsamt die Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2012 zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs an. Eine Äußerung von Seiten der Klägerin erfolgte hierauf nicht.
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Mit Bescheid vom … August 2012, zugestellt am 30. August 2012, legte das Landratsamt der Klägerin für den Zeitraum ab dem dritten Tag nach Zustellung des Bescheids für neun Monate die Führung eines Fahrtenbuchs für das Tatfahrzeug auf sowie die Pflicht, das Fahrtenbuch vorzulegen und aufzubewahren. Weiterhin wurden Zwangsgelder angedroht und die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 6. September 2012, eingegangen bei Gericht am 10. September 2012, ließ die Klägerin Klage erheben mit dem Antrag:
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„Der Bescheid des Landratsamts … vom ….08.2012 wird aufgehoben.“
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Gleichzeitig ließ die Klägerin beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin selbst nicht Fahrerin des Fahrzeugs zur Tatzeit gewesen sei und sie bei ihrer Befragung am 15. Mai 2012 mitgeteilt habe, dass sie nicht mehr wisse, wer das Fahrzeug am 29. März 2012 geführt habe, da es sich um ein Fahrzeug der Firma handele, mit dem verschiedene Mitarbeiter fahren dürften. Sie hätte innerhalb von zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung von dieser in Kenntnis gesetzt werden müssen, damit sie die Frage, wer zur Tatzeit ihr Fahrzeug geführt habe, noch zuverlässig hätte beantworten können. Hier solle der Verkehrsverstoß am … März 2012 stattgefunden haben, die Klägerin sei erst am 15. Mai 2012 angehört worden. Dies sei fast sieben Wochen später und damit deutlich außerhalb der zweiwöchigen Frist. Der lange Zeitablauf sei hier auch ursächlich für die Tatsache, dass der Fahrer nicht mehr habe ermittelt werden können. Denn gerade bei Fahrzeugen, die von mehreren Personen gefahren würden, könne nach fast sieben Wochen nicht mehr nachvollzogen werden, wer an einem bestimmten Tag vor sieben Wochen zu einer bestimmten Uhrzeit gefahren sei. Anhaltspunkte für weitere Nachforschungen hätten damit eindeutig vorgelegen. Die Verwaltungsbehörde habe damit die ihr möglichen Ermittlungsmaßnahmen nicht durchgeführt. Sie hätte hier ohne Schwierigkeiten in der Firma eine Nachschau durchführen können, was sie aber unterlassen habe. Die Klägerin habe zudem bisher keinerlei Eintragungen im Verkehrszentralregister. Es habe sich um den ersten mit dem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß gehandelt. Zudem handele es sich bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h außerorts nicht um einen gravierenden Verkehrsverstoß, so dass die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von neun Monaten unverhältnismäßig sei.
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Das Landratsamt beantragte mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 für den Beklagten,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, soweit beanstandet werde, dass die Klägerin verspätet, nämlich erst am 15. Mai 2012 zu dem Verkehrsverstoß vom … März 2012 angehört worden und ins Feld geführt worden sei, dass es sich um ein Fahrzeug einer Firma handle, werde darauf hingewiesen, dass das Schreiben des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts vom 20. April 2012 an die Klägerin unbeantwortet geblieben sei. Selbst im Anhörungsverfahren bezüglich der Fahrtenbuchanordnung sei keine Stellungnahme abgegeben worden. Die Klägerin sei in der Tat erstmalig erst nach rund drei Wochen mit dem Vorfall konfrontiert worden. Dies sei hier allerdings unschädlich, weil entsprechend gutes Bildmaterial vorliege. Nach Überzeugung des Landratsamts sei die Aussage der Klägerin am 15. Mai 2012, den Fahrer nicht zu erkennen, bei dem Bildmaterial eine Schutzbehauptung. Ihre Mitwirkung im Sinne der Verkehrssicherheit sei „gleich Null“ gewesen. Auch sei das Fahrzeug auf die Klägerin als natürliche Person ohne Firmenbezug zugelassen. Als Fahrer in Frage kommende Firmenmitarbeiter seien lediglich behauptet worden, ohne dies zu substantiieren. Dies sei zudem erst Monate nach Beendigung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens geschehen.
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Mit rechtskräftigem Beschluss des Gerichts vom 19. Dezember 2012 im Verfahren M 23 S 12.4232 wurde der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.
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Mit Schriftsatz vom 21. März 2013 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin auf Anfrage des Gerichts mit, es werde auf mündliche Verhandlung verzichtet. Es verbleibe jedoch bei der klägerischen Rechtsauffassung, wonach die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs rechtswidrig sei. Aufgrund des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und der erstmaligen Befragung der Klägerin hätte eine Fahrtenbuchauflage hier nicht ergehen dürfen. Nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als zwei Wochen nach der Zuwiderhandlung sei keine Kenntnis des Halters vom jeweiligen Fahrer zu erwarten. Auch die Dauer der Anordnung sei unverhältnismäßig, da die Klägerin keinerlei Eintragungen mehr im Verkehrszentralregister aufweise und die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h keinen gravierenden Verkehrsverstoß darstelle. Auch hätten die Polizeibeamten eine Halternachschau bei der Klägerin durchführen und Ausschau nach potentiellen Fahrern halten können. Sie hätten sich jedoch darauf beschränkt, die Klägerin nur kurz zu fragen und sodann sofort mit einer Fahrtenbuchauflage zu drohen.
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Das Landratsamt teilte mit Schriftsatz vom 25. März 2012 ebenfalls mit, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 23 S 12.4232 und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Landratsamts vom … August 2012 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.
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Mit einer Fahrtenbuchauflage soll in Ergänzung der Kennzeichnungspflicht dafür Sorge getragen werden, dass anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat, künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Anordnung richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Gefährdet er die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuchs zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugnutzung angehalten werden. Ob vom Fahrzeughalter selbst als Führer seines Kraftfahrzeugs Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen zu besorgen sind, ist demnach rechtlich nicht ausschlaggebend. Vielmehr genügt regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1989 – 7 B 90/89NJW 1989, 2704).
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Um eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen, müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Schon bei einem einmaligen Verstoß ist die Auflage zulässig, wenn es sich um einen nicht unwesentlichen Verstoß handelt, der sich verkehrsgefährdend auswirken kann. Nach dem vorliegenden Messprotokoll einschließlich des Tatfotos ist nicht zweifelhaft, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit in Gestalt der am … März 2012 erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit dem auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen „…“ begangen wurde.
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Das in den Behördenakten auch im Original befindliche Messblatt mit Frontfotos ist dabei grundsätzlich geeignet, die Begehung der streitgegenständlichen Verkehrsordnungswidrigkeit zu beweisen (vgl. z.B. BGH, B.v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95NJW 1996, 1420 und BGH, B.v. 30.10.1997 – 4 StR 24/97NJW 1998, 321; vgl. auch BVerfG, B.v. 5.7.2010 – 2 BvR 759/10NJW 2010, 2717).
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Der Verkehrsverstoß in Gestalt der erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung wäre nach dem Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße von 80,– Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV – i.V.m. Nr. 11.3.5 Tabelle 1 Buchst. c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV) und drei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet worden (Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen im Straßenverkehr – FeV). Diese sachverständige Bewertung der Verkehrsordnungswidrigkeit durch den Verordnungsgeber belegt, dass es sich um einen erheblichen Verstoß handelt, unabhängig von einer damit verbundenen Gefährdungslage. Auf den Nachweis einer konkreten Gefährdung kommt es nicht an. Denn grundsätzlich reicht bereits ein lediglich mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit und der Gefährlichkeit des Verstoßes ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 9.9.1999 – 3 B 94/99BayVBl 2000, 380; OVG NRW, U.v. 29.4.1999 – 8 A 699/97NJW 1999, 3279). Abgesehen davon ist der vorliegende Verstoß wegen der deutlichen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h um 28 km/h nicht als geringfügig anzusehen.
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Die Feststellung des Fahrzeugführers durch die Polizei war in diesem Fall innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist nicht möglich. Das Ermittlungsverfahren wurde daher eingestellt.
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Die in § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt vor, da die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es wesentlich darauf an, ob die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, kann sich an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn es – wie hier – um die Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten geht, die nur einen Sinn hat, wenn der Täter vor Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 StVG) und deren in Betracht kommenden Unterbrechungen (§ 33 Abs. 1 bis 3 OWiG) so rechtzeitig bekannt ist, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und die daran anknüpfenden verkehrspolizeilichen Maßnahmen eingeleitet werden können (BVerwG, U.v. 17.12.1982 – 7 C 3/80BayVBl 1983, 310). Weiterhin genügt die Behörde ihrer Ermittlungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn sie den Kraftfahrzeughalter unverzüglich von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt, wobei die hierzu eingeräumte Anhörungsfrist im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten darf (BVerwG, B.v. 14.5.1997 – 3 B 28/97 – juris; erstmals BVerwG, U.v. 13.10.1978 – VII C 77.74NJW 1979, 1054). Die Zwei-Wochen-Frist ist jedoch kein formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung und keine starre Grenze. Sie beruht auf dem Erfahrungssatz, wonach Vorgänge nur in einem begrenzten Zeitraum erinnerbar oder noch rekonstruierbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Fahrtenbuchauflage trotz verzögerter Anhörung des Kraftfahrzeughalters nicht ausgeschlossen ist, wenn feststeht, dass nicht die Verzögerung der Ermittlungstätigkeit ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen gewesen ist. Ihre Nichteinhaltung ist unschädlich in den Fällen, in denen wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers. Insbesondere ist eine verzögerte Anhörung für die unterbliebene Feststellung des Fahrers dann nicht ursächlich, wenn ein zur Identifizierung ausreichendes Foto existiert, da eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers anhand des Fotos keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt (st. Rspr. der Kammer, vgl. VG München, B.v. 12.3.2007 – M 23 S 06.4894 – juris; vgl. auch VG Oldenburg, B.v. 30.3.2009 – 7 B 1004/09 – juris m.w.N.). Zudem kann auch eine fehlende Mitwirkung des Fahrzeughalters eine verspätete Anhörung unbeachtlich machen, weil in diesen Fällen nicht die verspätete Anhörung, sondern die fehlende Kooperationsbereitschaft des Halters ursächlich für die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung war. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht in der Lage oder nicht gewillt ist und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist. Aus diesen Gründen ist es im Fall der Klägerin unbeachtlich, dass die Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten wurde, da dies für die erfolglose Ermittlungstätigkeit der Polizei nicht ursächlich war. Der Klägerin war mit Schreiben vom 20. April 2012 der Zeugen-Fragebogen übersandt worden. Das qualitativ gute Tatfoto des Fahrers war auf dem Schreiben abgedruckt. Die Klägerin reagierte hierauf nicht. Bei der persönlichen Befragung durch die Polizei am 15. Mai 2012 gab sie lediglich an, den Fahrer nicht zu kennen. Weitere Nachfragen zum möglichen Fahrerkreis wurden nicht beantwortet. Auch die weitere Nachfrage der Polizei nach in Frage kommenden Firmenmitarbeitern ließ die Klägerin unbeantwortet und es erfolgten auch keinerlei sonstige Angaben.
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Die Polizei hat im vorliegenden Fall auch dem Erfordernis des angemessenen und zumutbaren Ermittlungsaufwands, den § 31 a StVZO voraussetzt, genügt. Da die Klägerin erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes abgelehnt hat, war es der Polizei nicht zuzumuten, weitere wahllose und zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Die Polizei hat in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen getroffen, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht wurden und erfahrungsgemäß hätten Erfolg haben können. Es wäre der Polizei nicht zuzumuten gewesen, eine Nachschau in der Firma der Klägerin zu halten, da das Fahrzeug nicht auf die Firma zugelassen war und die Klägerin nicht einmal angegeben hat, dass es sich bei dem Fahrer um einen Firmenmitarbeiter gehandelt haben könnte. Auch ist nicht davon auszugehen, dass eine Befragung des Sohns der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrers geführt hätte.
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Das Landratsamt hat auch von dem ihm bei der Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
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Wie aus den Gründen des angefochtenen Bescheids erkennbar ist, wurde gesehen, dass es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt und es erfolgte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Maßnahme.
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Mit der präventiven Zielsetzung, künftige Verkehrsverstöße dadurch zu vermeiden, dass der jeweilige Fahrer mit einer leichten Aufklärbarkeit des Verstoßes rechnen muss, wird ein legitimer Zweck verfolgt. Die Fahrtenbuchauflage ist hierzu geeignet, erforderlich sowie als angemessene Maßnahme anzusehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Insbesondere verstößt die Auferlegung eines Fahrtenbuchs nicht deshalb gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt hat.
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Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Fall eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich. § 31 a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann allenfalls insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuchs den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen. Verlangt die Behörde vom Halter eines Fahrzeugs die Führung eines Fahrtenbuchs nur für diese Zeitspanne, hat sie damit zum Ausdruck gebracht, dass sie sich insoweit mit der geringstmöglichen Beschwer begnügt (BayVGH, B.v.18.5.2010 – 11 CS 10.357NJW 2011, 326). Als Kriterium für die zeitliche Bemessung ist daneben vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist außerdem das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2011 – 11 CS 11.1548 – juris). Der hier festgelegte Zeitraum von neun Monaten bewegt sich noch in Nähe zur untersten zeitlichen Grenze von sechs Monaten und ist im Fall der Klägerin nicht zu beanstanden, da das Landratsamt diese Entscheidung begründet und in Anbetracht des erheblichen Geschwindigkeitsverstoßes als angemessen betrachtet hat. Von einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h geht eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus und sie stellt nicht lediglich eine Bagatelle dar, die die Anordnung einer auf den verhältnismäßig kurzen Zeitraum von neun Monaten befristeten Fahrtenbuchauflage als unverhältnismäßig erscheinen lassen würde.
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Auch die weiteren Anordnungen im angefochtenen Bescheid zum Inhalt der Eintragungen in das Fahrtenbuch sowie zur Vorlage und Aufbewahrung des Fahrtenbuchs gemäß § 31 a Abs. 1, Abs. 2 und 3 StVZO begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Kostenentscheidung.
32

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs stützt sich auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

34

Beschluss
35

Der Streitwert wird auf EUR 3.600,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. dem Streitwertkatalog).

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